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Warum psychische Belastungen ein drängendes Thema sind
Digitalisierung, hybride Arbeit, Fachkräftemangel, permanente Erreichbarkeit – die Arbeitswelt verdichtet sich. Die gesundheitlichen Folgen sind messbar: Laut DAK-Psychreport 2025 verursachten psychische Erkrankungen 17,4 Prozent des Krankenstandes. Auf 100 Versicherte kamen 342 Arbeitsunfähigkeitstage, die durchschnittliche Falldauer lag bei 33 Tagen.
Auch volkswirtschaftlich ist die Dimension erheblich. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) schätzt für 2024 insgesamt 881,5 Millionen Arbeitsunfähigkeitstage in Deutschland, mit Produktionsausfällen von 134 Milliarden Euro und einem Ausfall an Bruttowertschöpfung von 227 Milliarden Euro.
Für Unternehmen bedeutet das: Psychische Belastungen sind kein Randthema, sondern ein zentraler Faktor für Gesundheit, Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Stabilität. Und sie betreffen jede Branche, egal ob Pflege, Produktion, Büro, Handwerk oder hybride Teams.
Die gesetzliche Pflicht im Überblick
Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist Bestandteil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Arbeitgeber sind seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes 1996 verpflichtet, alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten. Sodass auch psychische Belastungen schon seit Beginn zu berücksichtigen waren.
Die Gesetzesänderung von 2013 hat diesen Umstand durch die ausdrückliche Erwähnung psychischer Belastungen in § 5 ArbSchG weiter unterstrichen.
Ergänzend verpflichtet § 6 ArbSchG zur Dokumentation: Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen sowie deren Überprüfung müssen nachvollziehbar festgehalten werden.
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) konkretisiert diese Anforderungen und stellt praxisorientierte Empfehlungen zur Verfügung, wie psychische Belastungen systematisch in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden können.
Kurz: Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist keine freiwillige Maßnahme, sondern eine verbindliche Pflicht, unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche.
Was eine psychische Gefährdungsbeurteilung ist und was nicht
Die psychische Gefährdungsbeurteilung (häufig „GBU Psyche" oder „GB Psych" genannt) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument des Arbeitsschutzes. Ihr Ziel: Arbeitsbedingungen identifizieren, die die psychische Gesundheit beeinträchtigen können.
Der entscheidende Punkt: Es geht nicht um Diagnosen, Persönlichkeitsmerkmale oder private Probleme einzelner Beschäftigter. Der Fokus liegt auf den Arbeitsbedingungen selbst.
Ein wichtiges Merkmal der psychischen Gefährdungsbeurteilung ist die Unterscheidung zwischen Belastung und Beanspruchung: Erfasst werden ausschließlich psychische Belastungen, also arbeitsbedingte Einwirkungen auf die Beschäftigten. Individuelle Beanspruchungen – also die persönliche Reaktion auf diese Einwirkungen – sind hingegen nicht Gegenstand der Beurteilung. Dadurch richtet sich der Blick konsequent auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und nicht auf einzelne Mitarbeitende.
Typische Belastungsfaktoren:
- Arbeitsintensität, z. B. Hohe Arbeitsmenge, Zeitdruck, qualitative Überforderung
- Arbeitsorganisation, z. B. Unklare Abläufe, widersprüchliche Anforderungen, häufige Unterbrechungen
- Arbeitszeit, z. B. Schichtarbeit, fehlende Planbarkeit, dauerhafte Erreichbarkeit
- Arbeitsumgebung, z. B. Lärm, ungünstige Beleuchtung, beengte Räume
- Soziale Beziehungen, z. B. Konflikte, fehlende Unterstützung, mangelnde Wertschätzung
- Führung, z. B. Unklare Erwartungen, fehlendes Feedback, destruktives Führungsverhalten
- Arbeitsmittel, z. B. Schlecht nutzbare Software, technische Störungen
Abgrenzung zur Mitarbeiterbefragung
Ein häufiges Missverständnis: Eine Mitarbeiterbefragung oder ein Stimmungsbarometer ist nicht automatisch eine psychische Gefährdungsbeurteilung.
Befragungen können ein sinnvolles Erhebungsinstrument sein. Aber die GBU-Psyche umfasst einen vollständigen Prozess:
- Ermitteln – Belastungen systematisch erfassen
- Beurteilen – Risiken bewerten
- Maßnahmen ableiten – konkrete Veränderungen planen
- Umsetzen – Maßnahmen realisieren
- Dokumentieren – Ergebnisse und Maßnahmen festhalten
- Wirksamkeit prüfen – Erfolg der Maßnahmen überprüfen
Erst dieser vollständige Kreislauf erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.
Wie die Umsetzung in der Praxis funktioniert
Das Arbeitsschutzgesetz verlangt eine tätigkeitsbezogene Beurteilung. Das heißt: Unternehmen müssen nicht jede Person einzeln betrachten, sondern Tätigkeiten oder Arbeitsbereiche mit vergleichbaren Bedingungen, etwa ein Vertriebsteam, eine Produktionslinie oder eine Verwaltungseinheit.
Diese Perspektive macht die Gefährdungsbeurteilung praktikabel und lenkt den Blick auf strukturelle Ursachen:
- Wo entstehen regelmäßig Unterbrechungen?
- Wo sind Zuständigkeiten unklar?
- Wo ist die Arbeitsmenge dauerhaft zu hoch?
- Wo fehlen Pausen, Rückmeldungen oder Entscheidungsspielräume?
Erst wenn diese Fragen ehrlich beantwortet werden, lassen sich wirksame Maßnahmen entwickeln.
Fazit: Pflicht nutzen, Arbeit gestalten
Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist gesetzliche Pflicht. Sie ist aber auch eine Chance: Unternehmen, die psychische Belastungen systematisch betrachten, schaffen Klarheit, reduzieren Risiken und stärken Führung und Zusammenarbeit.
In einer Arbeitswelt, die von Veränderung und Fachkräftemangel geprägt ist, wird das zum Wettbewerbsfaktor. Wer hinschaut, kann gestalten. Damit wird nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten geschützt, sondern auch die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens.
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html?utm
Offizielle Gesetzesquelle. § 5 verpflichtet Arbeitgeber zur Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen. In Absatz 3 Nr. 6 werden psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich genannt.
Arbeitsschutzgesetz § 6 ArbSchG, Dokumentation
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/BJNR124610996.html?utm
Offizielle Gesetzesquelle. § 6 regelt die Dokumentationspflicht: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und Ergebnis der Überprüfung müssen ersichtlich sein.
BAuA: Psychische Faktoren im Handbuch Gefährdungsbeurteilung
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Gefaehrdungsbeurteilung/Handbuch-Gefaehrdungsbeurteilung/Expertenwissen/Psychische-Faktoren
Die BAuA erläutert, dass psychische Belastung im Arbeitsschutz ebenso zu berücksichtigen ist wie körperliche oder technisch-stoffliche Gefährdungen. Sie nennt zentrale Gestaltungsbereiche wie Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und Arbeitsmittel.
GDA: Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz
https://www.gda-portal.de/DE/Aufsichtshandeln/Psychische-Belastung
Die GDA betont, dass arbeitsbedingte psychische Belastungen zuverlässig erkannt und angemessen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen.
BAuA/GDA: Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung
https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Kooperation/GDA-Gefaehrdungsbeurteilung-psychischer-Belastung
Die Empfehlungen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie gelten als anerkannte Referenz für die betriebliche Praxis. Die vierte Auflage berücksichtigt bestehende Vorschriften sowie aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse.
BAuA: Volkswirtschaftliche Kosten durch Arbeitsunfähigkeit
https://www.baua.de/DE/Themen/Monitoring-Evaluation/Zahlen-Daten-Fakten/Kosten-der-Arbeitsunfaehigkeit
Die BAuA schätzt für 2024 insgesamt 881,5 Millionen Arbeitsunfähigkeitstage, 134 Milliarden Euro Produktionsausfall und 227 Milliarden Euro Ausfall an Bruttowertschöpfung.
DAK-Psychreport 2025
https://www.dak.de/dak/unternehmen/reporte-forschung/psychreport-2025_91766
Der DAK-Psychreport 2025 weist für 2024 aus, dass psychische Erkrankungen 17,4 Prozent des Krankenstandes der DAK-versicherten Beschäftigten verursachten. Auf 100 Versicherte kamen 342 Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund psychischer Erkrankungen.
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